
Neulandstraße 14, A-6971 Hard
1. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Die Auftrags-
bestätigung bestimmt den Inhalt des Vertrages. Nebenabreden bedürfen der beiderseits bestätigten Schriftform.
Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind nicht verbindlich. Angaben über Maße und Gewichte sind
annähernd. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
2. Lieferfrist
Die Lieferfrist ist grundsätzlich freibleibend. Von uns abgegebene Liefer- oder Abholtermine sind voraussichtliche
Daten, bei deren Überschreitung keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden können. Unvorhergesehene
Ereignisse, die vom Lieferer nicht verschuldet worden sind, verlängern die Lieferfrist angemessen. Abrufaufträge
müssen spätestens 12 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf von 12 Monaten
kann der Hersteller nach seiner Wahl die noch nicht abgenommene Ware auf Kosten des Bestellers einlagern, an ihn
absenden oder als geliefert in Rechnung stellen.
3. Versendung
Die Versendung der bestellten Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versicherungen gegen Transport-
schäden werden nur auf besondere Anforderung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Verpackung wird nicht
zurückgenommen. Sie wird, sofern nicht anders vereinbart, zum Selbstkostenpreis gesondert ausgewiesen.
4. Preise
Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackung ab Werk. Die Wertstellung gilt grundsätzlich auf Euro. Die jeweils
vereinbarten Preise gelten nicht für Nachbestellungen. Nachlässe, Boni, und dgl. werden nicht gewährt.
5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung/Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei
Barzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung (bei uns eingehend) gewähren wir 2 % Skonto. Übersendungen
von Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben werden.
Bei Wechsel kommt es auf die Zeit der Einlösung an. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu
Lasten des Schuldners. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen werden alle Zahlungsziele oder Stundungen hinfällig
und alle noch nicht bezahlten Verpflichtungen fällig. Sie sind ab diesem Datum mit dem banküblichen Zins zu
verzinsen. Alle eingehenden Zahlungen werden grundsätzlich auf die jeweils ältesten Forderungsteile verrechnet.
Skonti können demnach dann auch auf Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nicht mehr gewährt werden, wenn noch
ältere Verbindlichkeiten offen sind.
6. Rücktritt vom Vertrag
Der Lieferer ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt, ausbleibender Zulieferung, bei Nichterfüllung von Verpflichtungen,
die dem Besteller obliegen oder bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten.
Das gilt auch dann, wenn dem Lieferer die Lieferung der Ware billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kauf-
preis für bestimmte, von unserem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung
gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgt für uns unter Ausschluß des
Eigentumerwerbes, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des
Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch
den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche
wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die für den
Käufer daraus entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die
Vorbehaltsware vorher durch unseren Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer
weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils
veräußerten Ware. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne,
sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes
nach unserer Faktura.
8. Gewährleistung
Reklamationen wegen Stückzahldifferenzen, Qualitäts- oder Ausführungsmängeln müssen unter genauer Angabe
von Art und Umfang unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware per Einschreiben
erfolgen. Mängel, die trotz Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung zu melden. Die beanstandeten Teile sind aufzubewahren und auf Verlangen kostenfrei an uns
zurückzusenden oder zu geben. Ein Recht auf Verrechnung oder Kürzung anderer Forderungen besteht nur dann,
wenn der Mangel der Art und Höhe nach von uns anerkannt worden ist. Bei anerkannten Mängelrügen erfolgt nach
unserer Wahl Umtausch, Nachbesserung oder Preisnachlass. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung, falschen Einbau oder natürlichen
Verschleiß zurückzuführen ist. Gewährleistungsansprüche können sechs Monate nach Lieferung nicht mehr geltend
gemacht werden. Wird die Mängelrüge zurückgewiesen, verjährt sie einen Monat nach der Zurückweisung des
Anspruches. Die Geltendmachung einer Mängelrüge setzt voraus, daß die eigenen vertraglichen Verpflichtungen
erfüllt worden sind.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Teile der Sitz des Lieferwerkes.
Gerichtsstand, auch für Wechselklage, ist Bregenz. Dem Lieferer steht es frei, den Schuldner auch an dem für diesen
zuständigen Gericht zu verklagen. Für alle Exportaufträge gilt österreichisches Recht.
10. Rechtsgültigkeit
Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen ungültig oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen sind sinngemäß zu ersetzen oder entfallen ganz.